Rechtsprechung
BVerwG, 30.07.1973 - VIII C 111.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erklärung der Erledigung eines Rechtsstreits durch Schweigen - Abhängigkeit der Wehrdienstpflichtigkeit von dem ständigen Aufenthalt des Einberufenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 13.01.1967 - II/3-732/66
- BVerwG, 30.07.1973 - VIII C 111.67
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.05.1967 - VIII C 77.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.07.1973 - VIII C 111.67
Die Entscheidung dieser Frage hätte nach § 1 Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) davon abgehangen, ob der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in Berlin begründet hatte (BVerwGE 27, 123).
- BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78
Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten
Dabei ist zu beachten, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Beteiligtenerklärungen nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des Sachantrags und das Schweigen des Gegners nicht immer als Widerspruch anzusehen ist (vgl. BVerwG-Beschlüsse vom 12. September 1967 III C 20.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, Nr. 20;… vom 10. November 1972 VII ER 204.72, Buchholz a. a. O., Nr. 38; vom 30. Juli 1973 VIII C 111.67, Buchholz, a. a. O., Nr. 39). - BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
Erledigung der Hauptsache - Erklärung durch schlüssiges Verhalten
Dabei ist zu beachten, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Beteiligtenerklärungen nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des Sachantrages und das Schweigen des Gegners nicht immer als Widerspruch anzusehen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. September 1967 III C 20.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Nr. 310 § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, Nr. 20;… vom 10. November 1972 VII ER 204.72, Buchholz, a. a. O., Nr. 38; vom 30. Juli 1973 VIII C 111.67, Buchholz, a. a. O., Nr. 39, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 309).Das BVerwG hat im vorbezeichneten Beschluß VIII C 111.67 über einen im wesentlichen wie der Streitfall gelagerten Sachverhalt dahingehend entschieden, daß das Schweigen des Klägers auf die Erklärung des Beklagten gleichfalls als Erklärung anzusehen sei, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei; dies entspreche den Interessen des Klägers (die Verwaltungsbehörde hatte den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben, wodurch sich der Rechtsstreit materiell erledigt hatte).
- BFH, 04.11.1981 - II R 119/79
Einspruch - Steuerbescheid
Es ist zwar anerkannt, daß für eine Erledigungserklärung eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist und daß unter Umständen auch ein Schweigen als Abgabe der Erledigungserklärung gedeutet werden kann (vgl. das BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. Juli 1973 VIII C 111/67, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 309 - HFR 1974, 309 -).
- BVerwG, 03.12.1986 - 3 CB 4.81
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Rechtsstreits mit …
Widerspricht ein Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich, so kann zwar auch eine einseitige ausdrückliche Erledigungserklärung genügen, wenn sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat und aus dem Schweigen der anderen Seite auf eine Zustimmung geschlossen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Juli 1973 - BVerwG 8 C 111.67 - und vom 7. April 1981 - BVerwG 3 CB 20.80 -). - BVerwG, 25.10.1988 - 3 C 4.81
Klage auf Auskunft - Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten …
Widerspricht ein Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich, so kann zwar auch eine einseitige ausdrückliche Erledigungserklärung genügen, wenn sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat und aus dem Schweigen der anderen Seite auf eine Zustimmung geschlossen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Juli 1973 - BVerwG 8 C 111.67 - in Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Nr. 39 und vom 7. April 1981 - BVerwG 3 CB 20.80 - in ZLA 81, 190). - BVerwG, 19.06.1980 - 3 C 42.77
Entscheidung über die Kosten nach Verfahrenseinstellung
Bei diesem Sach- und Rechtsstand ist davon auszugehen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. Beschlüsse vom 12. September 1967 - BVerwG 3 C 20.66 -, vom 10. November 1972 - BVerwG 7 ER 204.72 - und vom 30. Juli 1973 - BVerwG 8 C 111.67 - [Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nrn. 20, 38 und 39]). - BVerwG, 08.07.1982 - 2 C 73.81
Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen …
Da der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dem im Schriftsatz vom 28. Juni 1962 nicht widersprochen hat (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 10. November 1972 - BVerwG 7 ER 204.72 - [Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 38] und vom 30. Juli 1973 - BVerwG 8 C 111.67 - [Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 39]), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. - BVerwG, 15.09.1975 - VIII CB 37.73
Nichtzulassungsbeschwerde und Urteilsrevision - Verfahrenseinstellung wegen …
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus diente und seinen Klageantrag nicht änderte, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zu diesem Zeitpunkt durch Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr erledigt (Beschluß vom 30. Juli 1973 - BVerwG VIII C 111.67 -).